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   OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11   

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https://dejure.org/2013,65888
OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11 (https://dejure.org/2013,65888)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2013 - 15 U 214/11 (https://dejure.org/2013,65888)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 15 U 214/11 (https://dejure.org/2013,65888)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzpflicht eines Herstellers von Fassadenverkleidungen von Gebäuden bzgl. des aus der Mangelhaftigkeit der Fassadenstatik entstandenen Schadens; Herleitung einer die Schadensersatzverpflichtung des Unternehmers begründende Verletzung einer Hinweispflicht aus ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch Planer müssen Bedenken anmelden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    Prüfungs-und Bedenkenhinweispflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedem Auftraggeber

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch Planer müssen Bedenken anmelden! (IBR 2016, 294)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03

    Umfang des Schadensersatzes; Befreiung von einer Verbindlichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so ist es zur Bestimmtheit des Klageantrags i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich, die Forderung, von der freigestellt werden soll, nach Grund und Höhe zu bezeichnen (vgl. BGH, NJW 2007, 1809 ff - Rdn. 20 a. E. gemäß Juris; BGH, NJW 1996, 2725 ff - Rdn. 12 gemäß Jurisjew. m. w. Nachw.).

    Ungeachtet des Umstandes, dass nicht feststand, ob die Klägerin - was aber für den Freistellungsanspruch vorauszusetzen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1809 - Rdn. 20 gemäß Juris m. w. Nachw.) - von der Bauherrin überhaupt in Anspruch genommen wird und daher mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, scheiterte die Zulässigkeit des Freistellungspetitums daher an der fehlenden bestimmten Angabe der Höhe der Schuld, von welcher die Klägerin freigestellt zu werden begehrte.

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so ist es zur Bestimmtheit des Klageantrags i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich, die Forderung, von der freigestellt werden soll, nach Grund und Höhe zu bezeichnen (vgl. BGH, NJW 2007, 1809 ff - Rdn. 20 a. E. gemäß Juris; BGH, NJW 1996, 2725 ff - Rdn. 12 gemäß Jurisjew. m. w. Nachw.).

    Der von der Klägerin formulierte Freistellungsantrag sowie der hierauf beruhende Tenor des angefochtenen Urteils lauteten auf Befreiung bzw. Freistellung "... von den Ansprüchen ..." der Bauherrin "... im Zusammenhang mit Rissen und Abplatzungen in der Betonfertigteilfassade ..." des sodann näher bezeichneten Bürogebäudes, "... soweit die Risse und Abplatzungen auf der unverschieblichen Verbindung der waagerechten Riegel mit den senkrechten Stützenverkleidungen beruhen." Die Klägerin forderte nach der Klagebegründung zwar ausschließlich die Befreiung von gegenüber der Bauherrin bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten und nicht die Freistellung von auf andere Handlungen gerichteten Verbindlichkeiten, wie etwa der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung, was zur Wahrung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Beschreibung des Umfangs der Maßnahmen vorausgesetzt hätte, die zur Durchführung der Mängelbeseitigung aus rechtlicher und technischer Sicht geboten sind (vgl. BGH, NJW 1996, 2725 - Rdn. 15 gemäß Juris).

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist danach vielmehr als ein Befreiungstatbestand ausgestaltet, der den Unternehmer trotz eines Mangels seiner Leistung nicht haften lasst (vgl. BGHZ 132, 189/192; BGH, BauR 2008, 344 - Rdn. 22 gemäß Juris - jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Denn ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 79 - Rdn. 26 gemäß Juris - m. w. Nachw.).
  • BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 289/99

    Bestimmtheit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    a) Ein Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er das Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschreibt, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann BGH, NJW 2001, 445 - Rdn. 35 gemäß Juris).
  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 228/89

    Verschulden bei Mängeln der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Denn auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten bleibt der Einwand des Mitverschuldens, der sich aus der unterlassenen sachlichen Überprüfung etwa von Zeichnungen und Plänen des Architekten ergibt, möglich (vgl. BGH, BauR 1991, 79 - Rdn. 8 gemäß Juris; OLG Stuttgart, a.a.O., Rdn. 52 gemäß Juris; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rdn. 98 - jew. m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.03.1996 - VII ZR 34/95

    Zum Umfang von Gewährleistung bei Baustoff-Mängeln)

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist danach vielmehr als ein Befreiungstatbestand ausgestaltet, der den Unternehmer trotz eines Mangels seiner Leistung nicht haften lasst (vgl. BGHZ 132, 189/192; BGH, BauR 2008, 344 - Rdn. 22 gemäß Juris - jew. m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 19.12.2006 - 16 U 127/06

    Rechtsschutzsbedürfnisses für eine Feststellungsklage im Bauprozess; Möglichkeit

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Zwar wird teilweise vertreten, dass einer Feststellungsklage in Bausachen dann ein Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn bei einer ex-ante Betrachtung zu erwarten ist, dass zur endgültigen Klärung der Streitfragen - etwa über die für die Beseitigung von Mängel anfallenden Kosten - ein zweiter Prozess notwendig werden wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2007, 81 - Rdn. 18 ff gemäß Juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 7 U 176/06

    Haftung des Architekten: Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Eine solche Überprüfung und der aus ihrer Unterlassung folgende Einwand des Mitverschuldens ist zwar auf Ausnahmefälle beschränkt, wie beispielsweise tatsächlich erkannte oder offensichtliche grobe Fehler einer Planung (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 18 gemäß Juris; OLG Karlsruhe, NZBau 2007, 451 ff - Rdn. 24 gemäß Juris) oder Fälle, in denen von eingeschalteten Fachleuten auf gleichem Niveau gefundene und gebilligte Ergebnisse zu einer Beurteilung als Handeln des Bauherrn auf eigene Gefahr führen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.).
  • OLG Jena, 09.06.2004 - 4 U 99/04

    Keine Amtspflichtverletzung bei Verneinung besonderer Prüfpflichten eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.2013 - 15 U 214/11
    Zieht die Baugenehmigungsbehörde den Prüfingenieur heran, liegt das auf der Hand (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Einl. Rdn. 242 m. w. Nachw.; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena), IBR 2004, 599 - Rdn. 10 und 20 f gemäß Juris).
  • OLG Stuttgart, 15.04.1998 - 4 U 264/97

    Fachkundiger Bauherr: Haftet Wasserbauingenieur allein für Hochwasserschäden?

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2023 - 19 U 64/22

    Feststellung der Schadensersatzverpflichtung eines Tragwerksplaner wegen

    Durch eine Nachholung der fehlenden Teile der Tragwerksplanung wäre ein etwaiger Schaden daher nicht mehr verhindert worden (entsprechend auch OLG Köln, Urt. vom 14.05.2013, 15 U 214/11, Rn. 32).
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2020 - 15 U 126/19

    Wenn man nicht sagt, was man will, bekommt man auch nicht das, was man möchte!

    b) Anders als in den vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 14.05.2013 - 15 U 214/11 -) und Oberlandesgericht München (Urteil vom 14.05.2013 - 9 U 3038/12 -) entschiedenen Fällen bestand für den Beklagten keine Pflicht, die Klägerin auf Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Schallschutzes hinzuweisen.
  • LG Bonn, 30.09.2016 - 1 O 423/15

    Feststellung der Mitursächlichkeit der durchgeführten Arbeiten zur Herstellung

    Ferner verfängt auch der Verweis der Klägerin auf zwei Entscheidungen des OLG Köln (v. 14.05.2013, 15 U 214/11, juris; v. 19.07.2006, 11 U 139/05, BauR 2007, 887, zit. nach juris) nicht, da diese andere Fallkonstellationen betreffen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
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